Michael Goldmann -

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Samstag, 31. Juli 2010

22.08.2008

Schächten

zum Herunterladen: Schaechten.pdf (8,65 KB)

Unter Schächten versteht man das betäubungslose Schlachten eines warmblütigen Tiers mittels Ausbluten.

Nach dem Tierschutzgesetz ist das Schlachten warmblütiger Tiere grundsätzlich nur nach vorheriger Betäubung erlaubt. Allerdings sieht das Tierschutzgesetz Ausnahmen vor, die der Genehmigung bedürfen, wenn „zwingende Vorschriften“ einer Religionsgemeinschaft die vorausgehende Betäubung des Tieres untersagen.

Die Regelung des § 4 a Tierschutzgesetz (TierSchG) im Wortlaut:

(1) Ein warmblütiges Tier darf nur geschlachtet werden, wenn es vor Beginn des Blutentzugs betäubt worden ist.

(2) Abweichend von Absatz 1 bedarf es keiner Betäubung, wenn

1. ...,

2. die zuständige Behörde eine Ausnahmegenehmigung für ein Schlachten ohne Betäubung (Schächten) erteilt hat; sie darf die Ausnahmegenehmigung nur insoweit erteilen, als es erforderlich ist, den Bedürfnissen von Angehörigen bestimmter Religionsgemeinschaften im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu entsprechen, denen zwingende Vorschriften ihrer Religionsgemeinschaft das Schächten vorschreiben oder den Genuß von Fleisch nicht geschächteter Tiere untersagen oder

3. dies als Ausnahme durch Rechtsverordnung nach § 4 b Nr. 3 bestimmt ist.

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mit Urteil vom 15. Januar 2002 einem muslimischen (sunnitischen) Metzger Recht gegeben, der sich gegen die Versagung der Genehmigung zum Schächten wehrte. Die Versagung der Genehmigung war verfassungswidrig, da die Verwaltung und die Gerichte das Tatbestandsmerkmal der „zwingenden Vorschriften“ einer Religionsgemeinschaft nicht verfassungskonform ausgelegt hatten. Das BVerfG betonte jedoch, dass § 4 a TierSchG verfassungsgemäß sei und keine grundsätzlich unzulässige Einschränkung der Berufsfreiheit, der Religionsfreiheit sowie der allgemeinen Handlungsfreiheit darstelle. Der Genehmigungsvorbehalt war ebenfalls verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, da der Staat dem Schutz der Tiere vor vermeidbarem Leiden und die Achtung der Tiere als Mitgeschöpfe einen hohen Rang zubilligt.

Da jedoch die Religionsfreiheit ein sehr hohes Verfassungsgut ist, welches nur durch verfassungsimmanente Schranken begrenzt wird, muss bei der Erteilung einer Genehmigung gem. § 4 a Abs. 2 Nr. 2 TierSchG das Tatbestandsmerkmal „zwingende Vorschriften“ einer Religionsgemeinschaft verfassungskonform ausgelegt werden. Dies bedeutet insbesondere, dass sich der Staat aufgrund seiner Neutralitätsverpflichtung einer Wertung der religiösen Pflichten zu enthalten hat. Weiterhin darf keine generalisierende Betrachtung angelegt werden, sondern es muss auf den Einzelfall eingegangen werden. In dem konkreten Fall musste also nicht der Islam allgemein betrachtet werden, sondern speziell die sunnitische Gemeinschaft. Es durfte auch nicht darauf abgestellt werden, dass in unvermeidbaren Notsituationen auch einem gläubigen Moslem der Verzehr nicht geschächteten Fleischs erlaubt ist, sondern es musste auf die konkrete Situation in Deutschland, wo ja eine Erlaubnis möglich ist, mithin eine unvermeidbare Notsituation nicht vorliegt, eingegangen werden.

Die FDP hält am grundsätzlichen Verbot des Schächtens fest, allerdings in den vom BVerfG aufgezeigten Grenzen, d.h. die FDP sieht es als verfassungsrechtlich notwendig an, einen Ausnahmetatbestand wie er im TierSchG formuliert ist, beizubehalten, um dem hohen Gut der Religionsfreiheit Rechnung zu tragen.

Die FDP setzt sich jedoch grundsätzlich dafür ein, dass der Islam sich an die ethischen und rechtlichen Grundsätze unserer Gesellschaft hält. Es ist im Islam unter vielen Gelehrten durchaus umstritten, ob das Schächten eine „zwingende Vorschrift“ ist. Es gibt auch im Islam progressive Strömungen, die eine vorherige Betäubung der Tiere für zulässig erachten, ebenso wie es solche Strömungen im Judentum gibt, welches auch das Schächten vorschreibt. Ein „europäischer Islam“ könnte also durchaus zu der religiös vertretbaren Auffassung kommen, dass aufgeklärte und moderne Moslems auf die Sitte des Schächtens verzichten. Die FDP will ganz allgemein den intellektuellen Diskurs im Islam stärken, z.B. durch Einrichtung theologischer Lehrstühle für den Islam an deutschen Hochschulen, um so eine progressive Entwicklung des Islams zu fördern und zu stärken.


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